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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §174 Abs2;Rechtssatz
Ein Universitätsassistent mit einer tatsächlichen Dienstzeit von weniger als zwei Jahren als Universitätsassistent kann deshalb von einer Weiterbestellung und damit einer weiteren Erprobung und Vertiefung im Sinne des § 174 Abs 2 BDG 1979 nicht ausgeschlossen werden, weil ihn in einer Abteilung der Klinik, deren räumliche, sachliche und personelle Voraussetzungen "alles andere als optimal waren", eine leitende Funktion übertragen wurde, die ihn zufolge Fehlens ausreichender klinischer Erfahrungen, der genannten nicht optimalen Voraussetzungen in der Abteilung und einer "wenig integrativen Persönlichkeitsstruktur" überforderten, und daher prognostiziert werden muß, daß er nicht in der Lage sein werde, diese Abteilung "aus ihrem derzeitigen Tiefstand" herauszuführen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990120234.X03Im RIS seit
12.06.2001