RS Vwgh 1991/9/23 90/19/0559

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Veröffentlicht am 23.09.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §56;
AVG §59 Abs2;
FrPolG 1954 §10a Abs1;
VVG §5 Abs1;

Beachte

Am 23.9.91 wurden die Beschwerdefälle 90/19/560 - 565 miterledigt.

Rechtssatz

Der einer Aufforderung zum Verlassen des Bundesgebietes beigefügte Nebensatz "um weitere fremdenpolizeiliche Maßnahmen zu vermeiden" stellt nicht klar, daß der Aufforderung selbst keine normative Wirkung zukommen soll. Wäre dies von der Behörde beabsichtigt gewesen, hätte sie sich anderer Formulierungen bedient. Der zitierte Nebensatz läßt für den Empfänger lediglich erkennen, daß die Behörde keine weiteren fremdenpolizeilichen Maßnahmen zu ergreifen beabsichtigt, falls er der Aufforderung zum Verlassen des Bundesgebietes nachkommt. Keinesfalls aber kann er daraus entnehmen, daß das Leistungsgebot nicht verbindlich sein und nicht vollstreckt werden soll, falls er ihm nicht innerhalb der gesetzten Leistungsfrist nachkommt.

Schlagworte

Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Belehrungen Mitteilungen Bescheidcharakter Bescheidbegriff

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990190559.X03

Im RIS seit

25.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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