RS Vwgh 1991/9/23 91/12/0189

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Veröffentlicht am 23.09.1991
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13a;
AVG §14 Abs3;
AVG §58 Abs1;
AVG §61;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Dem Fehlen einer Rechtsbelehrung kommt gemäß § 13a AVG keine rechtliche Bedeutung zu. Die Anleitungspflicht betrifft die Vorgänge im Verfahren und ist von der "Rechtsmittelbelehrung" im Sinne des § 58 Abs 1 und § 61 AVG zu unterscheiden. Eine mündliche Belehrung der Parteien über die Rechtsmittel oder außerordentlichen Rechtsbehelfe, die der Partei bei Zustellung eines Bescheides zustehen, sieht das Gesetz nicht vor. Daher kann aber auch die von einer Partei weiters gerügte Unterlassung der Aufnahme einer Niederschrift mit den Parteien iSd § 14 Abs 3 AVG nicht eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides begründen.

Schlagworte

RechtsmittelbelehrungVerfahrensbestimmungen AllgemeinVerfahrensbestimmungen Amtswegigkeit des Verfahrens Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991120189.X02

Im RIS seit

15.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

09.08.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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