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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
FrPolG 1954 §11 Abs2 idF 1990/190;Rechtssatz
Bescheide, mit denen eine Aufenthaltsberechtigung "erteilt" wird, gehören weder zu jenen Bescheiden, gegen die gemäß § 11 Abs 4 FrPolG eine Berufung nicht zulässig ist, noch zu jenen, gegen die gemäß § 11 Abs 2 und § 11 Abs 3 FrPolG nur die Berufung an den LH bzw an die Sicherheitsdirektionen, nicht jedoch eine weitere Berufung gegen deren Entscheidung zulässig ist. Gegen einen Bescheid, mit dem eine Aufenthaltsberechtigung "erteilt" wird, kann die Berufung an den BMI (Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit) ergriffen werden.
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete BodenreformEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991190128.X01Im RIS seit
23.09.1991