RS Vwgh 1991/9/23 90/12/0245

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Veröffentlicht am 23.09.1991
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Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §57 Abs1;
GehG 1956 §59 Abs1;

Rechtssatz

Dem Gebrauch des Wortes "Unterrichtsanstalten" in § 57 Abs 1 und § 59 Abs 1 GehG, also der Verwendung der Mehrzahl, kommt keine entscheidungswesentliche Bedeutung zu. Damit ist nur der Personenkreis angesprochen, dem die Zulage gebührt. Ein Rechtsanspruch auf die Dienstzulage nach diesen Bestimmungen steht aber, wie sich ua aus dem zweiten Satz des § 57 Abs 1 GehG ergibt, schon einem Lehrer zu, der Leiter einer Unterrichtsanstalt ist (§ 57 Abs 1 GehG) bzw mit der Leitung einer Unterrichtsanstalt betraut ist (§ 59 Abs 1 GehG). Wird jedoch der Lehrer mit der Leitung mehrerer Unterrichtsanstalten betraut, so gebühren ihm für die Dauer dieser Verwendung (der Leitung mehrerer Unterrichtsanstalten) mangels einer Sonderbestimmung auch mehrere Dienstzulagen. Darauf, in welcher der mehreren Unterrichtsanstalten der mit ihrer Leitung betraute Lehrer als solcher tätig war oder noch ist, kommt es nach den für die Bemessung der Dienstzulagen maßgeblichen Bestimmungen ebensowenig an wie auf die finanzgesetzlichen Ansätze.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990120245.X01

Im RIS seit

16.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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