RS Vwgh 1991/9/23 91/19/0116

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Veröffentlicht am 23.09.1991
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrPolG 1954 §11 Abs2 idF 1990/190;
FrPolG 1954 §11 Abs3;
FrPolG 1954 §2 Abs1 idF 1990/190;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Der Instanzenzug in Angelegenheiten einer befristeten Aufenthaltsberechtigung endet nicht bei der Sicherheitsdirektion, sondern ist erst durch die Anrufung des BMI (Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit) erschöpft.

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991190116.X01

Im RIS seit

23.09.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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