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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
FrPolG 1954 §11 Abs2 idF 1990/190;Rechtssatz
Der Instanzenzug in Angelegenheiten einer befristeten Aufenthaltsberechtigung endet nicht bei der Sicherheitsdirektion, sondern ist erst durch die Anrufung des BMI (Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit) erschöpft.
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991190116.X01Im RIS seit
23.09.1991