RS Vwgh 1991/9/23 91/19/0151

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Veröffentlicht am 23.09.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs3;
AVG §58 Abs2;
EGVG Art2;
PaßG 1969 §25;

Rechtssatz

Nach der stRsp des VwGH haben die österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland in Sichtvermerksangelegenheiten zwar nicht das AVG, wohl aber die in diesem Gesetz niedergelegten Grundsätze eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens anzuwenden (Hinweis E 20.6.1991, 91/19/0068). Zu diesem Verfahrensgrundsätzen gehören ua die Gewährung des Parteiengehörs und die Verpflichtung der Behörde, ihren Bescheid zu begründen. Gleiches gilt auch hinsichtlich der Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes in einem Ermittlungsverfahren durch die Behörde

(Hinweis E 8.7.1991, 91/19/0096).

Schlagworte

Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Allgemein Parteiengehör Allgemein Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991190151.X01

Im RIS seit

06.08.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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