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63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §30a Abs1 Z2;Rechtssatz
Schon ein Beamter der VGr W 1, DKl III, besitzt auf Grund seiner dienstlichen Ausbildung und Tätigkeit ausreichend Erfahrung für die Wahrnehmung der mit dem Referat für Personalangelegenheiten verbundenen Aufgaben (hier im Bereich der Personalverwaltung einschließlich der Planstellenplanung und Planstellenbewirtschaftung).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990120170.X03Im RIS seit
11.07.2001