RS Vwgh 1991/9/24 91/07/0042

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Veröffentlicht am 24.09.1991
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §37;
AVG §54;
AVG §63 Abs2;
AVG §73 Abs1;
AVG §73 Abs2;
AVG §8;
B-VG Art132;
VwGG §27;
WRG 1959 §102 Abs1 lita;
WRG 1959 §102 Abs1 litb;
WRG 1959 §32 Abs2 litc;

Rechtssatz

Beantragt eine Partei in einem Verfahren, welches das Ansuchen einer anderen Partei um die wasserrechtliche Bewilligung zur Neuerrichtung und Erweiterung einer Deponie zum Gegenstand hat, unter Hinweis auf die zu besorgende Beeinträchtigung der bestehenden Fischereirechte durch aus der Deponie austretende und das Grundwasser kontaminierende Sickerwässer "die Vornahme eines Lokalaugenscheines an Ort und Stelle", so hat sie auf die Durchführung dieses Augenscheines keinen Rechtsanspruch. Fehlt es aber an der Verpflichtung einer Behörde, einen Antrag bescheidmäßig zu erledigen, und hat sie demnach nicht im Sinne des § 73 Abs 1 AVG "den Bescheid zu erlassen", dann fehlt es schon begrifflich an einer "Entscheidungspflicht". Einem in dieser Hinsicht erhobenen Devolutionsantrag muß daher der Erfolg versagt bleiben. Seine Zurückweisung durch die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde folgt daher im Ergebnis zu Recht.

Schlagworte

Parteistellung ParteienantragSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel AugenscheinAnspruch auf Sachentscheidung Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991070042.X01

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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