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L66208 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege VorarlbergNorm
GSGG §2 Abs2;Rechtssatz
Die Belastung fremden Eigentums mit einem Bringungsweg nach § 4 Abs 3 und § 4 Abs 4 Vlbg GSLG soll nur bei Vorliegen echter Notfälle eingeräumt werden. Die zwangsweise Begründung eines Wegerechtes über fremden Grund soll nur das letzte Mittel darstellen, für den Fall, daß die Bewirtschaftbarkeit eines landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Grundstückes auf andere Weise gar nicht oder nicht mit angemessenen Aufwand erreicht werden kann (Hinweis E 30.11.1982, 82/07/0148).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991070078.X01Im RIS seit
24.09.1991Zuletzt aktualisiert am
10.01.2012