RS Vwgh 1991/9/24 91/07/0078

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Veröffentlicht am 24.09.1991
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Index

L66208 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege Vorarlberg
80/06 Bodenreform

Norm

GSGG §2 Abs2;
GSLG Vlbg 1963 §4 Abs3;
GSLG Vlbg 1963 §4 Abs4;

Rechtssatz

Die Belastung fremden Eigentums mit einem Bringungsweg nach § 4 Abs 3 und § 4 Abs 4 Vlbg GSLG soll nur bei Vorliegen echter Notfälle eingeräumt werden. Die zwangsweise Begründung eines Wegerechtes über fremden Grund soll nur das letzte Mittel darstellen, für den Fall, daß die Bewirtschaftbarkeit eines landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Grundstückes auf andere Weise gar nicht oder nicht mit angemessenen Aufwand erreicht werden kann (Hinweis E 30.11.1982, 82/07/0148).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991070078.X01

Im RIS seit

24.09.1991

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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