RS Vwgh 1991/9/24 91/11/0119

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Veröffentlicht am 24.09.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §75 Abs1;
KFG 1967 §75 Abs5;
VStG §51 Abs7;

Rechtssatz

Das im Verfahren betreffend Entziehung der Lenkerberechtigung anzuwendende AVG enthält keine dem § 51 Abs 7 VStG entsprechende Bestimmung, weshalb, wenn die Säumigkeit iSd § 75 Abs 5 KFG nicht gerügt wird, auch nach Ablauf eines Jahres nach Einlangen der Berufung eine Sachentscheidung darüber zu treffen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991110119.X01

Im RIS seit

23.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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