RS Vwgh 1991/9/25 91/02/0040

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Veröffentlicht am 25.09.1991
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §4 Abs1 litc;
StVO 1960 §4 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/01/23 90/02/0162 2

Stammrechtssatz

Mit einer amtlichen Tatbestandsaufnahme, zu der auch die Feststellung eines allfälligen alkoholbeeinträchtigten Zustandes des Lenkers im Unfallszeitpunkt gehört, muß ua immer dann gerechnet werden, wenn es sich um einen Unfall handelt, bezüglich dessen eine Verständigungspflicht iSd § 4 Abs 2 StVO besteht (Hinweis E 20.11.1985, 85/03/0129).

Schlagworte

Meldepflicht Mitwirkung und Feststellung des Sachverhaltes Nachtrunk

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991020040.X02

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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