RS Vwgh 1991/9/25 91/16/0046

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Veröffentlicht am 25.09.1991
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §166;
BAO §183 Abs3;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/11/15 88/16/0167 1

Stammrechtssatz

Kann ein Zeuge nach der Aktenlage zu den entscheidungswesentlichen Fragen keine Aussage machen oder ist bereits auf Grund des Beweisthemas ersichtlich, daß die Aussage entbehrlich erscheint, so liegt in der Unterlassung der beantragten Einvernahme eines solchen Zeugen kein Verstoß gegen Verfahrensvorschriften.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991160046.X05

Im RIS seit

25.09.1991

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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