RS Vwgh 1991/9/25 90/16/0162

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.09.1991
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/10 Grundrechte
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren
27/04 Sonstige Rechtspflege

Norm

AEV Gerichtsgebühren 1989 §13;
AEV Gerichtsgebühren 1989 §5;
AEV Gerichtsgebühren 1989 §6 Abs1;
AEV Gerichtsgebühren 1989 §6 Abs2;
AEV Gerichtsgebühren 1989 §7;
B-VG Art7 Abs1;
GEG §14 Abs2;
GGG 1984 §4 Abs2 Z2;
GGG 1984 §4 Abs5 idF 1989/343 ;
StGG Art2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):91/16/0101

Rechtssatz

Der klare Wortlaut des § 5, § 6 und § 7 AEV, die im Zusammenhang auszulegen sind, erlaubt es, daß der Gebührenpflichtige im Beschwerdefall nicht nur gem § 6 Abs 2 zweiter Satz AEV (auch) den Anschriftscode anzuführen und nach § 6 Abs 1 erster Satz AEV - zusätzlich - (neben den Angaben nach § 5 AEV) auf die erteilte

Abbuchungsermächtigung (etwa durch ... "AEV Ü") hinzuweisen hat,

sondern im Hinblick auf die gleichzeitige Angabe des Postscheckkontos der kontenführenden Bank weiters das nicht von der Östereichischen Postsparkasse geführte (Giro)Konto, von dem die Gerichtsgebühren einzuziehen sind, anzugeben hat. Im Hinblick darauf, daß diese weitere Angabe unterblieb, ist der Versuch der Einziehung der Gerichtsgebühren auf Grund des § 5 zweiter Satz AEV ("so sind") von dem ausdrücklich angegebenen Postscheckkonto und die nach Erfolglosigkeit dieses Versuches geschehene Anwendung des § 13 AEV nicht als rechtswidrig zu erkennen. Der VwGH vermag nämlich keine unsachliche Regelung darin zu erblicken, wenn der durch § 4 Abs 5 GGG idF 1983/343 zur Erlassung einer Verordnung nach den Grundsätzen einer einfachen und sparsamen Verwaltung verpflichtete Bundesminister für Justiz, insbesondere unter Bedachtnahme auf § 14 Abs 2 GEG, in Fällen wie dem vorliegenden den für die Einziehung der Gerichtsgebühren zuständigen Organwaltern kein Ermittlungsverfahren zur Aufklärung allfälliger Irrtümer oder Unterlassungen der Gebührenentrichter im Sinne des § 4 Abs 2 Z 2 GGG und der auf Grund des § 4 Abs 5 GGG idF 1989/343 erlassenen AEV auftrug, zumal diesem rechtskundigen Personenkreis die Einhaltung der durch diese Verordnung geforderten Voraussetzungen für eine - auch für ihn - grundsätzlich vereinfachte Gerichtsgebührenentrichtung durchaus zuzumuten ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990160162.X02

Im RIS seit

06.12.2001

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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