RS Vwgh 1991/9/25 91/02/0032

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Veröffentlicht am 25.09.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §46;
StVO 1960 §20 Abs2;
StVO 1960 §26 Abs1;
StVO 1960 §52 lita Z10a;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/18/0209 E 21. November 1986 RS 1

Stammrechtssatz

Für die Zulässigkeit der Geschwindigkeitsermittlung ist es ohne Bedeutung, wenn der nicht als Einsatzfahrzeug der Polizei erkennbare Streifenwagen hiebei rechtswidrig die zulässige Höchstgeschwindigkeit beim Nachfahren überschreitet (Hinweis E 22.5.1985, 83/03/0355).

Schlagworte

rechtswidrig gewonnener BeweisÜberschreiten der Geschwindigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991020032.X04

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

23.08.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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