RS Vwgh 1991/9/25 91/02/0084

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Veröffentlicht am 25.09.1991
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §20 Abs2;
VStG §22 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Dauerdelikte sind Erfolgsdelikte, deren von der Handlung verschiedene Wirkung über den Beginn der tatbildmäßigen Handlung hinausgeht und die in der Aufrechterhaltung eines rechtswidrigen Zustandes bestehen (vgl Foregger-Serini, Kurzkommentar zum StGB, 4te Auflage, Seite 14). Demgegenüber wird in § 20 Abs 2 StVO keineswegs die Aufrechterhaltung eines bestimmten Zustandes pönalisiert.

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Dauerdelikt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991020084.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

23.08.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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