RS Vwgh 1991/9/25 90/16/0162

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.09.1991
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27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

GGG 1984 §31;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):91/16/0101

Rechtssatz

Gegen die eine betragsmäßige (absolute) Höchstgrenze für den im Falle der Nichtentrichtung oder nicht rechtzeitigen Entrichtung zu entrichtenden Mehrbetrag (50 Prozent) vorsehende Regelung in § 31 GGG (seit der Novelle BGBl 1987/292) bestehen keine Bedenken (Hinweis E 8.3.1990, 89/16/0103).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990160162.X03

Im RIS seit

06.12.2001

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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