RS Vwgh 1991/9/25 91/02/0032

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Veröffentlicht am 25.09.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §45 Abs3;
AVG §46;
VStG §43 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/04/10 90/03/0287 1

Stammrechtssatz

Der Besch hat kein Recht auf persönliche Vernehmung und Befragung des als Zeugen vernommenen Meldungslegers.

Schlagworte

Parteiengehör Unmittelbarkeit Teilnahme an BeweisaufnahmenSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Gegenüberstellung FragerechtBeweismittel ZeugenbeweisAblehnung eines Beweismittels

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991020032.X02

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

23.08.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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