RS Vwgh 1991/9/25 91/02/0028

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Veröffentlicht am 25.09.1991
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs4 lita;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;

Rechtssatz

Es kann zugunsten des Besch rechtlich von Bedeutung sein, ob es ihm unzumutbar war, der Anordnung, im Streifenwagen mitzufahren, zu entsprechen (Hinweis E 17.11.1982, 82/03/0117, E 20.2.1991, 90/02/0191). Die rein abstrakte Möglichkeit, während der Fahrt in einen dringenden Alarmeinsatz mit den damit verbundenen Gefahren hineingezogen zu werden, genügt zur Rechtfertigung des Besch - nicht mitgefahren zu sein - nicht (Hinweis E 15.11.1989, 89/02/0130).

Schlagworte

Alkotest Verweigerung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991020028.X02

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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