RS Vwgh 1991/9/25 90/16/0162

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Veröffentlicht am 25.09.1991
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):91/16/0101 Besprechung in:AnwBl 2/1992, S 125 - 126;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 81/16/0087 B 11. Juni 1981 RS 1

Stammrechtssatz

Eine bedingte Beschwerdeerhebung ist unzulässig. (VfSlg 4932/65)

Eine derartige Beschwerde ist gem § 34 Abs 1 VwGG 1965 mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH AllgemeinRechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990160162.X01

Im RIS seit

06.12.2001

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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