RS Vwgh 1991/9/25 91/16/0046

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.09.1991
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

FinStrG §156 Abs2;
FinStrG §167 Abs1 idF 1987/312;
ZustG §17 Abs2;

Rechtssatz

Es muß von einem Beschuldigten erwartet und diesem zugemutet werden, daß er nach Erhebung eines Rechtsmittels gegen ein Straferkenntnis die dann gegebene verfahrensrechtliche Lage sorgfältig prüft, weil er ja mit einer Entscheidung hierüber zu rechnen hat. Eine unter Nichtbeachtung der gesetzlichen Vorschriften und der im Formular 1 zu § 17 Abs 2 ZustG enthaltenen eindeutigen Belehrung eingetretene Versäumung der Mängelbehebungsfrist ist unentschuldbar. Wenn ein Beschuldigter die Belehrung nur flüchtig oder gar nicht liest oder die erhaltene Belehrung über die Hinterlegung unbeachtet läßt, kann er sich nicht mit Erfolg im Wiedereinsetzungsverfahren auf die Unkenntnis verfahrensrechtlicher Vorschriften berufen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991160046.X08

Im RIS seit

25.09.1991

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten