RS Vwgh 1991/9/25 91/02/0069

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Veröffentlicht am 25.09.1991
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
AVG §62 Abs4;
AVG §66 Abs4;
VStG §44a lita;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §56;

Rechtssatz

Eine Klaglosstellung im Falle der bloßen Berichtigung der im Spruch eines Berufungsbescheides enthaltenen Jahreszahl eines Tattages tritt nicht ein (Hinweis E 26.4.1991, 91/18/0056). Dies bedeutet aber nicht, daß eine Berichtigung des angefochtenen Bescheides in seinem Spruch niemals eine Klaglosstellung bewirken könnte (Hinweis E 30.4.1981, 1120/80). Vielmehr ist eine Klaglosstellung auch dann anzunehmen, wenn die Berichtigung eines Bescheides zur Folge hat, daß eine Person - wie von ihr angestrebt - ihre Stellung als Besch in einem Verwaltungsstrafverfahren verliert, weil der Bescheidadressat ausgewechselt wird. Ein solcher Vorgang kommt im Verhältnis zum Besch der formellen Aufhebung des angefochtenen Bescheides gleich.

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Kassation Inhalt des Spruches Anführung des Bescheidadressaten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991020069.X01

Im RIS seit

25.09.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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