Index
90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §4 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/05/30 90/03/0121 2Stammrechtssatz
Nach der Erfüllung der Hilfeleistungspflicht hat der Verpflichtete unverzüglich im Anschluß daran die Verständigung der nächsten Polizeidienststelle oder Gendarmeriedienststelle vorzunehmen, ist doch das Wort " sofort " im zweiten Satz des § 4 Abs 2 StVO im wörtlichen Sinn zu verstehen, sodaß die Verständigung so rasch wie möglich zu erfolgen hat (Hinweis E 12.4.1973, 1833/72).
Schlagworte
MeldepflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991020071.X03Im RIS seit
12.06.2001