RS Vwgh 1991/9/26 91/10/0110

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Veröffentlicht am 26.09.1991
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Index

L40018 Anstandsverletzung Ehrenkränkung Lärmerregung
Polizeistrafen Vorarlberg
L40058 Prostitution Sittlichkeitspolizei Vorarlberg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

SittenpolG Vlbg 1976 §18 Abs2;
VStG §56 Abs1;

Rechtssatz

Daß der Strafantrag auf dem üblicherweise für Strafanzeigen verwendeten Formular aufscheint, vermag daran nichts zu ändern, daß die beiden Gendarmeriebeamten damit ihr subjektives Recht auf Strafverfolgung geltend gemacht haben. Ebensowenig ist rechtlich von Belang, daß von ihnen - für das Verwaltungsverfahren überflüssigerweise - auch noch eine gesonderte "Ermächtigung" zur Strafverfolgung erteilt wurde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991100110.X03

Im RIS seit

06.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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