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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §175 Abs2 Z1;Rechtssatz
Es ist davon auszugehen, daß § 1 Abs 1 lit i HVG - anders als § 175 Abs 2 Z 1 ASVG - sowohl den Ausgangspunkt als auch den Endpunkt des geschützten Weges festlegt. Geschützt ist demnach im Fall des Ausganges nur der Weg zwischen dem Ort der militärischen Dienstleistung und der Wohnung. Wird daher der Weg von einem anderen als dem geschützten Ausgangspunkt oder zu einem anderen (als dem geschützten) Endpunkt angetreten, besteht kein Schutz nach dem HVG. Dabei kann es keine Rolle spielen, ob ein Teil des in diesem Fall zurückgelegten Weges zufälligerweise mit dem geschützten Weg übereinstimmt und sich der Unfall auf diesem Wegabschnitt ereignet hat oder nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1989090003.X03Im RIS seit
26.09.1991