RS Vwgh 1991/9/26 91/09/0117

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Veröffentlicht am 26.09.1991
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52 Abs1;
AVG §52 Abs2;
VwGG §42 Abs2 lita;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/07/0012 E 15. September 1987 RS 2

Stammrechtssatz

Nur ausnahmsweise kann die Behörde andere geeignete Personen als Sachverständige heranziehen, nämlich dann, wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen oder es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten erscheint.

Schlagworte

Amtssachverständiger der Behörde zur Verfügung stehendAmtssachverständiger der Behörde beigegebenVerfahrensbestimmungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991090117.X03

Im RIS seit

13.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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