RS Vwgh 1991/9/26 91/09/0115

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.09.1991
beobachten
merken

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz
62 Arbeitsmarktverwaltung
68/01 Behinderteneinstellung

Norm

AÜG §10 Abs3;
BEinstG §1 Abs1;
BEinstG §1 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):91/09/0116

Rechtssatz

Aus der Gleichstellung überlassener Arbeitskräfte mit vergleichbaren Arbeitnehmern in jenen Betrieben, in denen jene eingesetzt werden, in Teilbereichen des Arbeitsrechtes läßt sich nichts für die Auslegung des BEinstG bzw der auf § 1 Abs 2 BEinstG gestützten Verordnungen gewinnen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991090115.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten