RS Vwgh 1991/9/26 91/09/0129

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.09.1991
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ABGB §7;
AVG §71 Abs1 lita;
BAO §308 Abs1;
B-VG Art130 Abs1;
FinStrG §167 Abs1;
VwGG §46 Abs1;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 91/09/0157

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH 1990/10/25 90/16/0163 2

Stammrechtssatz

Das Rechtsinstitut der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand eröffnet für den Abgabepflichtigen die letzte Möglichkeit, in der Sache selbst vor einem unabhängigen Gericht Gehör zu erhalten. Deshalb dürfen in diesem Zusammenhang bei der Anwendung und Auslegung der für die Wiedereinsetzung maßgeblichen prozeßrechtlichen Vorschriften die Anforderungen daran nicht übespannt werden, damit der verfassungsrechtliche Anspruch des Betroffenen auf den Zugang zu einem Höchstgericht und auf Überprüfung der Rechtssache nicht abgeschnitten wird.

Schlagworte

Auslegung Allgemein authentische Interpretation VwRallg3/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991090129.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten