RS Vwgh 1991/9/26 91/09/0067

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.09.1991
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
22/02 Zivilprozessordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §46;
AVG §47 Abs1;
VStG §24;
VStG §9 Abs4;
VwGG §41 Abs1;
ZPO §294;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/03/22 90/19/0597 2 (hier: Mit dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei (Landesarbeitsamt OÖ) auf Grund der dargestellten Umstände bzw. der gesamten Vorgangsweise (unerklärliche Verfahrenseinlassung durch den Mitbeteiligten, Wichtigkeit des Umstandes der Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten für Ing. L) sehe sie sich zur Annahme gezwungen, daß eine Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten im Zeitpunkt der Verwaltungsübertretung noch gar nicht vorhanden gewesen sei - denn was hätte denn den Mitbeteiligten daran gehindert, bei der ersten Verfolgungshandlung gegen ihn als verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlichen den Sachverhalt offenzulegen -, bringt sie keine auf Grund der Denkgesetze oder allgemeiner Erfahrungssätze zwingende Schlußfolgerungen, sondern bloße Vermutungen und Annahmen zum Ausdruck, mit denen die Schlüssigkeit der Beweiswürdigung der belangten Behörde nicht erschüttert werden kann. Der Verwaltungsgerichtshof kann daher einen relevanten Verfahrensmangel auch darin nicht erblicken, daß die belangte Behörde keine Zeugen zur Frage einvernommen hat, ob ein Auftrag im Sinne des § 9 Abs. 3 VStG tatsächlich bereits vor der Verwaltungsübertretung erfolgt ist.

Stammrechtssatz

Liegt der belBeh ein vom Aussteller unterschriebenes Schriftstück vor, in welchem der Aussteller seiner Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten iSd § 9 VStG zustimmt und bestehen keine Bedenken hinsichtlich der Echtheit der Unterschrift, macht dieses Schriftstück als Privaturkunde iSd § 294 ZPO (§ 47 Abs 1 AVG) vollen Beweis darüber, daß die Erklärung vom Aussteller herrührt. Damit hat die Behörde davon auszugehen, daß der Aussteller seiner Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten zugestimmt hat. Was die Frage des Nachweises dieser Zustimmung ihr gegenüber anlangt, so ist die Behörde im Hinblick auf dem im § 46 AVG iVm § 24 VStG verankerten Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel auch im Verwaltungsstrafverfahren gehalten, die in Rede stehende Privaturkunde in ihre Beweiswürdigung einzubeziehen. In diesem Sinne hat sie - die im E des VwGH vom 18.6.1990, 90/19/0116, dargestellte Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes zugrunde gelegt - zu klären, ob ihr mit dieser Urkunde ein Beweismittel vorliegt, das als ein aus der Zeit vor der Begehung der gegenständlichen Übertretung (hier der BArbSchV) stammender Zustimmungsnachweis anzusehen ist.

Schlagworte

Grundsatz der UnbeschränktheitBeweismittelSachverhalt Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991090067.X04

Im RIS seit

26.09.1991

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten