RS Vwgh 1991/9/26 91/09/0040

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.09.1991
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §28 Abs1 Z1 lita idF 1988/231;
VStG §5 Abs1;
VStG §9 Abs3 idF 1983/176;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/12/13 90/09/0141 5

Stammrechtssatz

Das Bestehen eines wirksamen Kontrollsystems, von dem mit gutem Grund erwartet werden kann, daß es geeignet ist, die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften (hier: § 3 Abs 1 AuslBG) sicherzustellen, hat der Besch aber nicht unter Beweis gestellt, wenn er es insb unterlassen hat, im einzelnen anzugeben, auf welche Art, in welchem Umfang und in welchen zeitlichen Abständen er Kontrollen durchgeführt hat (Hinweis E 13.10.1988, 88/08/0201, 0202).

Schlagworte

Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht Arbeiterschutz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991090040.X03

Im RIS seit

26.09.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten