RS Vwgh 1991/9/30 91/19/0138

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Veröffentlicht am 30.09.1991
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
22/01 Jurisdiktionsnorm
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

JN §66 Abs2;
PaßG 1969 §29 Abs3 lita;
VwRallg;

Rechtssatz

"Wohnen" ist nichts anderes als das ausschließlich nach tatsächlichen Umständen bestimmte "Sichaufhalten", der (gewöhnliche) Aufenthalt (zu letzterem vgl § 66 Abs 2 JN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991190138.X03

Im RIS seit

06.08.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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