RS Vwgh 1991/9/30 91/19/0142

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Veröffentlicht am 30.09.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §45 Abs3;
EGVG Art2;
PaßG 1969 §29 Abs1;
PaßG 1969 §37;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/06/20 91/19/0068 2

Stammrechtssatz

Nach der stRsp des VwGH haben die österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland in Sichtvermerksangelegenheiten zwar nicht das AVG, wohl aber die in diesem Gesetz niedergelegten Grundsätze eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens anzuwenden (Hinweis E 20.6.1991, 91/19/0067). Zu diesen Grundsätzen zählt auch die Gewährung des Parteiengehörs.

Schlagworte

Parteiengehör Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991190142.X03

Im RIS seit

06.08.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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