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20/05 Wohnrecht MietrechtNorm
MRG §30 Abs2 Z15;Rechtssatz
Für die Beurteilung des öffentlichen Interesses iSd § 30 Abs 2 Z 15 MRG hat die Beh im konkreten Fall ausschließlich zu prüfen, ob der geplante vom Hauseigentümer (hier Stromerzeugungsunternehmer) für den Einbau eines Umspannwerkes geplante Abbruch und Neubau eines Miethauses im öffentlichen Interesse liegt, nicht aber, ob eine "Ersatzmöglichkeit" dem öffentlichen Interesse auch oder noch mehr entsprechen würde (Hinweis E 23.10.1985, 84/01/0378). Daß in dem geplanten Gebäude auch einer anderen Verwendung zuzuführende Räume, wie etwa Büroräume untergebracht werden sollen, beseitigt das an sich gegebene öffentliche Interesse an der Errichtung des geplanten Neubaues nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991190159.X01Im RIS seit
30.09.1991