RS Vwgh 1991/10/1 91/14/0133

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.10.1991
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §115 Abs1;
BAO §138;
BAO §150;
BAO §161;
BAO §299 Abs1 litc;

Rechtssatz

Ob die Abgabenbehörde zur Erfüllung ihrer Aufgabe, die Abgabenerklärungen auf ihre Richtigkeit zu überprüfen, von Amts wegen Ermittlungen durchzuführen hat, muß im Einzelfall nach der sich der Abgabenbehörde zur Zeit ihrer Prüfungen erkennbaren Gesamtsituation beurteilt werden, ob diese nämlich Anlaß zu Bedenken (Zweifeln) gegeben hat. Will die Oberbehörde einen Bescheid gemäß § 299 Abs 1 lit c BAO wegen Verletzung der amtswegigen Prüfungspflicht beheben, muß sie diese seinerzeitige Gesamtsituation feststellen und den möglichen Wissensstand des Finanzamtes zur Zeit seiner Entscheidung ermitteln. Sie muß klären, welche Umstände das Finanzamt (den Prüfer) veranlaßt haben, der betreffenden Frage nicht weiter nachzugehen. Daß der Bericht des Prüfers hiezu keine Aussagen enthält, ist kein Nachweis dafür, eine Nachforschung mit einem den Prüfer (das Finanzamt) zu Recht beruhigenden Ergebnis sei nicht vorgelegen. Im Bericht werden nämlich in der Regel nur Beanstandungen festgehalten, nicht jedoch Ermittlungsergebnisse, die zur Beanstandung keinen Anlaß geben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991140133.X01

Im RIS seit

01.10.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten