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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
MLG 1968 §5;Rechtssatz
§ 5 MLG begründet, anders als sein § 6, keinen Rechtsanspruch der durch die Anforderung betroffenen Personen auf Leistungsfreiheit. Bei der hier vorgesehenen Interessenabwägung steht die Wahrung militärischer Rücksichten, sohin die Zweckmäßigkeit der getroffenen Anordnung, im Vordergrund. Durch das Unterbleiben von Ermittlungen, ob ein anderer, nicht beruflichen Zwecken dienender Leistungsgegenstand angefordert werden kann, wird die betroffene Person daher in ihren Rechten nicht verletzt.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990110199.X04Im RIS seit
11.07.2001