RS Vwgh 1991/10/1 90/11/0199

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Veröffentlicht am 01.10.1991
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
43/01 Wehrrecht allgemein

Norm

MLG 1968 §5;
MLG 1968 §6;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

§ 5 MLG begründet, anders als sein § 6, keinen Rechtsanspruch der durch die Anforderung betroffenen Personen auf Leistungsfreiheit. Bei der hier vorgesehenen Interessenabwägung steht die Wahrung militärischer Rücksichten, sohin die Zweckmäßigkeit der getroffenen Anordnung, im Vordergrund. Durch das Unterbleiben von Ermittlungen, ob ein anderer, nicht beruflichen Zwecken dienender Leistungsgegenstand angefordert werden kann, wird die betroffene Person daher in ihren Rechten nicht verletzt.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990110199.X04

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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