RS Vwgh 1991/10/1 91/14/0096

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.10.1991
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Index

24/01 Strafgesetzbuch
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §33 Abs2 litb;
FinStrG §8 Abs1;
FinStrG §98 Abs3;
StGB §5 Abs3;

Rechtssatz

Auf den Vorsatz, auch wenn er von Gesetz in der Form der Wissentlichkeit gefordert wird, kann in der Regel nur aus äußeren Umständen geschlossen werden

(Hinweis E 12.3.1991, 90/14/0137).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991140096.X02

Im RIS seit

01.10.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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