TE Vfgh Beschluss 2003/12/12 B1693/02

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Veröffentlicht am 12.12.2003
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Index

L7 Wirtschaftsrecht
L7200 Beschaffung, Vergabe

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Gegenstandslosigkeit
Oö VergabeG §59, §60
VfGG §19 Abs3 Z3
VfGG §86
VfGG §88

Leitsatz

Einstellung des Beschwerdeverfahrens gegen die Abweisung eines Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung wegen Wegfalls der Beschwer infolge Erteilung des Zuschlags; kein Kostenzuspruch

Spruch

Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

Begründung

Begründung:

I. 1. Das Land Oberösterreich hat im Juli 2002 im Rahmen des Bauloses "Umfahrung Bad Leonfelden-Ost" die Vergabe von Straßenbauarbeiten auf der B 126 Leonfeldnerstraße (welche gemäß §4 des BG über die Auflassung von Bundesstraßen, BGBl. I 50/2002, seit 1. April 2002 im Eigentum des Landes steht) ausgeschrieben. Der Auftragswert für diesen Bauauftrag wurde vom Auftraggeber ursprünglich auf 4,1 Mio Euro geschätzt (die einlangenden Anbote lagen bei rund 2,2 Mio Euro).

Nachdem der Auftraggeber die nunmehr vor dem Verfassungsgerichtshof beschwerdeführende Kommanditgesellschaft, welche sich um den Auftrag beworben hatte, davon verständigt hatte, dass beabsichtigt sei, den Auftrag mit einer Auftragssumme in Höhe von rund 2,6 Mio Euro an einen anderen Bieter zu vergeben (Schreiben vom 3. Oktober 2002) und ihr Angebot mangels technischer Zuverlässigkeit vom weiteren Vergabeverfahren ausgeschlossen wird (Schreiben vom 4. Oktober 2002), wandte sich diese an die Oberösterreichische Landesregierung und begehrte - neben der Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung - auch die Erlassung einer einstweiligen Verfügung des Inhalts, dass die Zuschlagserteilung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Nachprüfungsantrag ausgesetzt werde.

Dieser (Provisorialrechtsschutz-)Antrag wurde mit Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 22. Oktober 2002 als unbegründet abgewiesen.

Der daraufhin angerufene Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) wies die Berufung mit der Begründung ab, dass es der Oberösterreichischen Landesregierung in Ansehung der §§2 bis 4 Oö. VergabeG zwar an der sachlichen Zuständigkeit zur meritorischen Erledigung des Antrages ermangelt habe, die Rechtsmittelwerberin jedoch durch die Abweisung (statt Zurückweisung) ihres Antrages in keinem subjektiven Recht verletzt worden sei.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter und die Verletzung in Rechten wegen Anwendung eines als verfassungswidrig erachteten Gesetzes behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des Bescheides, in eventu die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, beantragt wird.

3. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde beantragt. Weiters legte sie den mittlerweile in der Hauptsache ergangenen Bescheid vom 5. Dezember 2002 vor, mit dem im Instanzenzug die Zurückweisung des Nachprüfungsantrages wegen (sachlicher) Unzuständigkeit der Nachprüfungsbehörden bestätigt wird.

4. Über Aufforderung des Verfassungsgerichtshofes teilte die beschwerdeführende Gesellschaft mit, dass sie sich durch den von ihr bekämpften (Provisorial-)Bescheid (weiterhin) beschwert erachtet und führte dazu aus:

"Für den Fall, daß der Verfassungsgerichtshof der Beschwerde ... Folge gibt, hätte der UVS des Landes Oberösterreich unter Anwendung des neuen OÖ. Vergabenachprüfungsgesetzes über den Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung inhaltlich zu entscheiden. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung bezweckt die Untersagung der Erteilung des Zuschlages, weshalb gem. §11 Abs7 OÖ. Vergabenachprüfungsgesetz bis zur Entscheidung über diese[n] Antrag aufschiebende Wirkung gegeben ist. Gem. §2 Abs1 OÖ. Vergabenachprüfungsgesetz ist hiezu der UVS des Landes Oberösterreich in erster Instanz berufen."

5. Der Zuschlag im gegenständlichen Vergabeverfahren wurde laut Auskunft des Landes Oberösterreich am 13. Dezember 2002 an ein anderes Unternehmen erteilt.

II. Das Verfahren wird eingestellt:

1. Nach dem insofern glaubhaften Vorbringen der Auftraggeberin hat diese im dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden Vergabeverfahren den Zuschlag einem anderen Unternehmen erteilt.

Vor diesem Hintergrund würde, selbst wenn eine Überprüfung des angefochtenen Bescheides dessen Verfassungswidrigkeit ergäbe, dies für die Wahrung der Rechte der beschwerdeführenden Gesellschaft im konkreten Rechtsfall ohne Bedeutung sein. Denn auch bei Aufhebung des einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung betreffenden Bescheides durch den Verfassungsgerichtshof, käme nach Zuschlagserteilung eine Erlassung der begehrten einstweiligen Verfügung nicht mehr in Betracht (vgl. §59 Abs1 iVm §60 Oö. VergabeG; §11 Oö. VergabenachprüfungsG). Die in der Beschwerde behaupteten Rechtsverletzungen wirken daher nicht mehr fort. Vermag aber selbst eine den angefochtenen Bescheid aufhebende Entscheidung keine Veränderung in der Rechtsstellung des Beschwerdeführers zu bewirken, so kann durch den angefochtenen Bescheid auch keine fortwirkende Verletzung der geltend gemachten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte oder sonstiger Rechte durch Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm gegeben sein (VfSlg. 15.209/1998).

Solcherart ist der Beschwerdeführer aber durch den angefochtenen Bescheid nicht mehr beschwert. Die Beschwerde ist daher als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren hierüber in sinngemäßer Anwendung des §86 VfGG einzustellen (vgl. zB VfSlg. 12.503/1990, VfSlg. 15.209/1998; VfGH 11.6.2002, B476/01).

2. Kosten waren nicht zuzusprechen, weil eine Klaglosstellung iSd §86 VfGG nicht vorliegt (vgl. zB VfSlg. 15.209/1998 mwN und 15.310/1998).

3. Diese Entscheidung wurde in sinngemäßer Handhabung des §19 Abs3 Z3 VfGG in nichtöffentlicher Sitzung getroffen.

Schlagworte

Vergabewesen, VfGH / Gegenstandslosigkeit, VfGH / Klaglosstellung, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2003:B1693.2002

Dokumentnummer

JFT_09968788_02B01693_2_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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