RS Vwgh 1991/10/1 91/14/0051

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Veröffentlicht am 01.10.1991
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §115 Abs2;
BAO §119 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Verabsäumt es der AbgPfl, der von ihm als unvollständig und fehlerhaft empfundenen Berechnung der Beh eine eigene konkrete Berechnung entgegenzustellen, so kann mit der Behauptung, die Berechnung sei ihm von der Beh im Verwaltungsverfahren nicht vorgehalten worden, ein wesentlicher Verfahrensmangel nicht aufgezeigt werden.

Schlagworte

"zu einem anderen Bescheid" Parteiengehör Verfahrensbestimmungen Amtswegigkeit des Verfahrens Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991140051.X02

Im RIS seit

13.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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