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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BAO §115 Abs2;Rechtssatz
Verabsäumt es der AbgPfl, der von ihm als unvollständig und fehlerhaft empfundenen Berechnung der Beh eine eigene konkrete Berechnung entgegenzustellen, so kann mit der Behauptung, die Berechnung sei ihm von der Beh im Verwaltungsverfahren nicht vorgehalten worden, ein wesentlicher Verfahrensmangel nicht aufgezeigt werden.
Schlagworte
"zu einem anderen Bescheid" Parteiengehör Verfahrensbestimmungen Amtswegigkeit des Verfahrens Mitwirkungspflicht ManuduktionspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991140051.X02Im RIS seit
13.11.2001