RS Vwgh 1991/10/2 91/03/0034

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.10.1991
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ABGB §1332;
AVG §71 Abs1 lita idF 1990/357;
BAO §308 Abs1 idF 1987/312;
FinStrG §167 Abs1 idF 1987/312;
VwGG §46 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/10/08 90/15/0134 1

Stammrechtssatz

Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des § 1332 ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt, dh die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer acht gelassen haben (Hinweis B 24.11.1989, 89/17/0116).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991030034.X01

Im RIS seit

02.10.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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