RS Vwgh 1991/10/2 91/03/0186

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Veröffentlicht am 02.10.1991
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §7 Abs1;

Rechtssatz

Hat der Besch die Sperrlinie deshalb überfahren, weil er deren Beginn übersehen hat, dann hat er die ihm angelastete Übertretung iSd § 5 Abs 1 VStG zu vertreten. Die Berufung auf das Gebot des § 7 Abs 1 StVO vermag ihn in diesem Fall nicht zu entschuldigen, weil er die entstandene Zwangslage selbst verschuldet hat (Hinweis E 8.9.1969, 1708/68).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991030186.X02

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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