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L66204 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege OberösterreichNorm
GSGG §1 Abs1;Rechtssatz
Welche Motive für eine Partei bei ihrer Antragstellung um ein landwirtschaftliches Bringungsrecht bestimmend waren, ist ebenso unmaßgeblich wie der Inhalt einer vorgesehenen, aber letztlich nicht zustande gekommenen Vereinbarung zwischen an diesem Verfahren beteiligten Parteien.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1988070092.X02Im RIS seit
02.10.1991