RS Vwgh 1991/10/2 88/07/0092

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Veröffentlicht am 02.10.1991
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Index

L66204 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege Oberösterreich
80/06 Bodenreform

Norm

GSGG §1 Abs1;
GSGG §2;
GSLG OÖ §1 Abs1;

Rechtssatz

Welche Motive für eine Partei bei ihrer Antragstellung um ein landwirtschaftliches Bringungsrecht bestimmend waren, ist ebenso unmaßgeblich wie der Inhalt einer vorgesehenen, aber letztlich nicht zustande gekommenen Vereinbarung zwischen an diesem Verfahren beteiligten Parteien.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1988070092.X02

Im RIS seit

02.10.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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