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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §36 Abs1;Rechtssatz
Das Gesetz sieht keine Regelung des Inhaltes vor, wonach eine erst nach Ablauf der vom VwGH eingeräumten Achtwochenfrist erstattete Gegenschrift zurückzuweisen und auf ihren Inhalt nicht mehr Bedacht zu nehmen ist. (Es wurden dem Rechtsträger der belBeh Aufwendungen für die Gegenschrift zuerkannt).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990030180.X02Im RIS seit
12.06.2001