RS Vwgh 1991/10/3 88/07/0114

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Veröffentlicht am 03.10.1991
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L66506 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Steiermark
80/06 Bodenreform

Norm

FlVfGG §4 Abs5;
ZLG Stmk 1982 §25 Abs1;
ZLG Stmk 1982 §27 Abs8;
ZLG Stmk 1982 §8;

Rechtssatz

Gemäß § 27 Abs 8 Stmk ZLG 1982 haben die Grundabfindungen zwar aus Grundflächen zu bestehen, die unter anderem "günstig geformt" sind; doch bedeutet dies, da nach § 25 Abs 1 dieses Gesetzes eine "Gesamtlösung" anzustreben ist, bei der die Interessen aller Parteien und der Allgemeinheit zu berücksichtigen sind, nicht unbedingt, daß nur die jeweils bestmögliche Ausformung dem Gesetz entspricht; Unregelmäßigkeiten der Form eines Abfindungsgrundstückes müssen ferner auch nicht in gleichem Maß "ungünstig" unter dem Gesichtspunkt der Nutzungsmöglichkeit sein.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1988070114.X01

Im RIS seit

03.10.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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