RS Vwgh 1991/10/4 90/18/0230

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Veröffentlicht am 04.10.1991
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
22/02 Zivilprozessordnung
25/01 Strafprozess
27/01 Rechtsanwälte

Norm

RAO 1868 §45 Abs4;
StPO 1975 §42 Abs1;
StPO 1975 §44 Abs2;
VwGG §61;
ZPO §67;
ZPO §68;

Rechtssatz

Eine pauschale Ablehnung sämtlicher Angehöriger der örtlich zuständigen Rechtsanwaltskammer als Verfahrenshelfer ohne Angabe detaillierter und konkreter Ablehnungsgründe ist nicht geeignet, die Bestellung eines bestimmten Verfahrenshilfeanwaltes als rechtswidrig erscheinen zu lassen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990180230.X04

Im RIS seit

05.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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