RS Vwgh 1991/10/4 91/18/0039

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Veröffentlicht am 04.10.1991
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Index

25/02 Strafvollzug

Norm

StVG §105;
StVG §98 Abs1;
StVG §98 Abs2;

Rechtssatz

Aus dem Wortlaut des § 98 Abs 2 StVG ergibt sich, daß jeder Ausführungsantrag individuell konkretisiert und entsprechend begründet sein muß, darüber hinaus auch so rechtzeitig zu stellen ist, daß die für die Ausführung erforderlichen organisatorischen Vorkehrungen (Hinweis § 105 StVG: Begleitung und Überwachung des Strafgefangenen während der Ausführung durch einen Strafvollzugsbediensteten) getroffen werden können (Hinweis: "ohne Beeinträchtigung des Dienstes und der Ordnung in der Anstalt").

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991180039.X01

Im RIS seit

04.10.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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