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L10013 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht GemeindehaushaltNorm
GdO NÖ 1973 §37 Abs1;Rechtssatz
In Anbetracht der Bestimmung des § 37 Abs 1 NÖ GdO, wonach der Bürgermeister die Gemeinde nach außen vertritt, besteht zur Zurückweisung der Beschwerde einer Gemeinde als Rechtsträger einer Krankenanstalt kein Anlaß
(Hinweis E VS 29.5.1980, 2671/78, VwSlg 10147 A/1980).
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des EinschreitersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991180161.X01Im RIS seit
12.12.2001