RS Vwgh 1991/10/4 91/18/0161

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Veröffentlicht am 04.10.1991
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L10013 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt
Niederösterreich
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

GdO NÖ 1973 §37 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

In Anbetracht der Bestimmung des § 37 Abs 1 NÖ GdO, wonach der Bürgermeister die Gemeinde nach außen vertritt, besteht zur Zurückweisung der Beschwerde einer Gemeinde als Rechtsträger einer Krankenanstalt kein Anlaß

(Hinweis E VS 29.5.1980, 2671/78, VwSlg 10147 A/1980).

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des Einschreiters

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991180161.X01

Im RIS seit

12.12.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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