RS Vwgh 1991/10/4 91/18/0155

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Veröffentlicht am 04.10.1991
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
86/01 Veterinärrecht allgemein

Norm

TSG 1909 §48 Abs1 Z1;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Entschädigung nach dem Tierseuchengesetz ist nicht von einer Antragstellung abhängig, weshalb eine förmliche Antragsabweisung nicht in Frage kommt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991180155.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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