RS Vwgh 1991/10/4 91/18/0163

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.10.1991
beobachten
merken

Index

L24003 Gemeindebedienstete Niederösterreich
L94403 Krankenanstalt Spital Niederösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1;
GdVBG NÖ 1976 §18a;
KAG NÖ 1974 §25 Abs4;
KAG NÖ 1974 §25 Abs5;
VwRallg;

Rechtssatz

Ob frühere Voranschläge und frühere Rechnungsabschlüsse einer Krankenanstalt, die ebenfalls teilweise auf Biennalerhöhungen für Spitalsbedienstete beruhten, genehmigt wurden oder nicht, ist für die Entscheidung über einen ein späteres Jahr betreffenden Rechnungsabschluß dieser Krankenanstalt ohne Belang, weil sich die Rechtskraft eines solchen Genehmigungsbescheides immer nur auf ein bestimmtes Rechnungsjahr bezieht, daher diese Rechtskraft für andere Rechnungsjahre kein Präjudiz darstellt.

Schlagworte

Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991180163.X01

Im RIS seit

12.12.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten