RS Vwgh 1991/10/8 91/07/0067

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Veröffentlicht am 08.10.1991
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §47;
VwGG §48;
VwGG §53;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):91/07/0068

Rechtssatz

Die Regelung nach § 53 Abs 1 und 53 Abs 2 VwGG gilt für den Aufwandersatz der belangten Behörde und allfälliger Mitbeteiligter ebenso wie für den Aufwandersatz allenfalls obsiegender Beschwerdeführer.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991070067.X03

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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