RS Vwgh 1991/10/8 91/14/0013

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.10.1991
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

DurchschnittssatzV Gewinnermittlung 1981/266 §3;
EStG 1972 §17;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/01/30 89/14/0143 5

Stammrechtssatz

Zu den typischerweise nicht regelmäßig vorkommenden Vorgängen, die von der Durchschnittssatzbesteuerung nicht erfaßt und damit abgegolten sind, gehört etwa die Veräußerung eines Wirtschaftsgutes des Anlagevermögens (Hinweis E 1.12.1981, 81/14/0036). Ist das Teilwaldrecht mit einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft verbunden, so ist es Anlagevermögen dieses Betriebes. Der Erlös aus seiner Veräußerung ist daher von der Durchschnittssatzbesteuerung nicht erfaßt. Der Umstand, daß durch die Veräußerung des Nutzungsrechtes auch das Recht zur Nutzung stehenden Holzes auf den Erwerber übergeht, ändert daran nichts.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991140013.X01

Im RIS seit

08.10.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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