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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
DurchschnittssatzV Gewinnermittlung 1981/266 §3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/01/30 89/14/0143 5Stammrechtssatz
Zu den typischerweise nicht regelmäßig vorkommenden Vorgängen, die von der Durchschnittssatzbesteuerung nicht erfaßt und damit abgegolten sind, gehört etwa die Veräußerung eines Wirtschaftsgutes des Anlagevermögens (Hinweis E 1.12.1981, 81/14/0036). Ist das Teilwaldrecht mit einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft verbunden, so ist es Anlagevermögen dieses Betriebes. Der Erlös aus seiner Veräußerung ist daher von der Durchschnittssatzbesteuerung nicht erfaßt. Der Umstand, daß durch die Veräußerung des Nutzungsrechtes auch das Recht zur Nutzung stehenden Holzes auf den Erwerber übergeht, ändert daran nichts.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991140013.X01Im RIS seit
08.10.1991